Neue Bestimmungen 20.12.2022, 08:50 Uhr

Drohnen fliegen ohne Ärger

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Bestimmungen für Drohnenpilotinnen und -piloten. Wir erklären im Detail, was sich geändert hat.
Symbolbild
(Quelle: Pexels/Pixabay)
Der gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr hat am 24. November 2022 die Übernahme der EU-Drohnenreglementierung durch die Schweiz beschlossen. Die europäische Reglementierung setzt Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von Drohnen fest. Es gelten neue maximale Flughöhen, Gewichtslimiten sowie Gebietseinschränkungen. Um auf die Anliegen der Bevölkerung einzugehen, wurden Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit eingeführt. Die neuen Bestimmungen für Drohnenpilotinnen und -piloten treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die neuen Kategorien

Künftig wird zwischen den drei Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden. In der «offenen» Kategorie ist der Betrieb von Drohnen geregelt, die ohne Bewilligung des BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) geflogen werden dürfen. Aber: Wenn Sie eine Drohne fliegen, die mehr als 250 Gramm wiegt, sind Sie verpflichtet, eine Schulung und Prüfung zu absolvieren. Umfang und Format der Schulung hängen von der Unterkategorie ab, in der Sie die Drohne fliegen.
Bild 1: die neuen Unterkategorien für Drohnen ohne Bewilligungspflicht
Quelle: BAZL/Screenshot/PCtipp.ch
Es gibt die drei Unterkategorien A1, A2 und A3, Bild 1. Die Regelung sieht die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Zertifikate in der EU und der Schweiz vor. Sobald eine oder mehrere der Regeln der offenen Kategorie nicht eingehalten werden kann oder das Gewicht der Drohne mehr als 25 Kilogramm beträgt, ist der Drohnenbetrieb bewilligungspflichtig und die Drohne wird in der «speziellen» Kategorie betrieben.



Kommentare
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hanscha
25.12.2022
Auf Seite 7 des PCtipp 1/2023 steht, dass Schulungen und Prüfungen, die vor 2023 absolviert wurden, nicht anerkannt werden können.... Auf der BAZL-Webseite https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/drohnen/open.html#-1248847655 steht jedoch folgendes: [HEADING=2]"2. Ich absolviere die Schulung und Prüfung gemäss Unterkategorie[/HEADING] Wenn ich eine Drohne fliege, die über 250g wiegt, bin ich verpflichtet eine Schulung und Prüfung zu absolvieren. Der Umfang und das Format der Schulung und Prüfung hängt von der Unterkategorie (A1, A2, A3) ab, in der ich meine Drohne fliege. Das UAS.gate ist die offizielle Schulungs- und Prüfungsplattform der Schweiz. Zertifikate, die auf der offiziellen Plattform UAS.gate bereits vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenregulierung in der Schweiz absolviert wurden, bleiben gültig. Pilotinnen und Piloten können in ihrem UAS.gate-Profil eine aktualisierte Version des Zertifikats mit EU-Logo herunterladen". Somit bleiben bereits erworbene Zertifikate doch gültig! Wäre auch eigenartig gewesen, einen solchen Aufwand für Schulung und Prüfungen zu treiben, nur um uns nachher mitzuteilen, dass alles für die Katz gewesen sei.