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11.01.2013, 11:03 Uhr
Viel Verwirrung um neue Garantiefrist
Apple und diverse Verkäufer von Apple-Produkten halten sich nicht an die neuen Garantieregelungen, so der Vorwurf der Konsumentenschützer. Garantie ist nicht gleich Gewährleistung, sagt Apple.
Apple gewährt auf seine Produkte traditionell nur ein Jahr Garantie. Doch seit dem 1. Januar gelten in der Schweiz zwei Jahre Gewährleistung auf alle Produkte. Halten sich Apple und andere Verkäufer von Apple-Produkten also nicht an die Gesetze?
Die Sache ist ein wenig komplizierter. Apple unterscheidet zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der eigenen Garantie. Der iPhone-Hersteller bietet in der Schweiz durchaus zwei Jahre Gewährleistung auf seine Produkte, sofern diese direkt bei Apple (Online oder im Apple Store) gekauft wurden. Die Apple-Garantie jedoch, die wesentlich prominenter angepriesen wird und für die auch weiterhin kostenpflichtige Garantieverlängerungen angeboten werden, beträgt standardmässig nur ein Jahr.
Garantie vs. Gewährleistung
Auf seiner Webseite klärt Apple anhand einer Tabelle darüber auf, wo die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung, seiner eigenen 1-Jahres-Garantie sowie dem optional erhältlichen AppleCare Protection Plan liegen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Mängel, die abgedeckt werden. Gemäss Apple deckt die gesetzliche, zweijährige Gewährleistung lediglich Mängel ab, die bereits bei der Übergabe der Ware bestanden haben, wohingegen die eigens gewährte 1-Jahres-Garantie auch Mängel abdeckt, die erst nach der Übergabe auftreten. Apple legt das Schweizerische Recht so aus, dass der Konsument beweisen muss, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hatte, um die Gewährleistung geltend zu machen.
Genau gleich schätzt der Onlinehändler Digitec die Rechtslage ein. Auch er unterscheidet zwischen Gewährleistung und Garantie und sieht den Kunden in der Beweispflicht, wenn dieser die gesetzliche Gewährleistung beanspruchen möchte.
In einem offenen Brief fordert die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen von Apple und den Apple-Verkaufsstellen, den Kunden klarzumachen, dass diese Anspruch auf zwei Jahre Gewährleistung haben. «Apple wirbt prominent dafür, dass seine Produkte eine einjährige Herstellergarantie haben, versäumt es aber, klar darüber zu informieren, dass Konsumentinnen und Konsumenten von Gesetzes wegen automatisch ein kostenloses Anrecht auf einen gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsanspruch haben», heisst es in dem am Donnerstag veröffentlichten Brief.
Genau gleich schätzt der Onlinehändler Digitec die Rechtslage ein. Auch er unterscheidet zwischen Gewährleistung und Garantie und sieht den Kunden in der Beweispflicht, wenn dieser die gesetzliche Gewährleistung beanspruchen möchte.
In einem offenen Brief fordert die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen von Apple und den Apple-Verkaufsstellen, den Kunden klarzumachen, dass diese Anspruch auf zwei Jahre Gewährleistung haben. «Apple wirbt prominent dafür, dass seine Produkte eine einjährige Herstellergarantie haben, versäumt es aber, klar darüber zu informieren, dass Konsumentinnen und Konsumenten von Gesetzes wegen automatisch ein kostenloses Anrecht auf einen gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsanspruch haben», heisst es in dem am Donnerstag veröffentlichten Brief.
Verkaufsstellen in der Pflicht?
Doch nicht nur Apple, auch zahlreiche Verkaufsstellen von Apple-Produkten stehen in der Kritik. Die Konsumentenschützer haben eine Liste (PDF) mit Händlern veröffentlicht, die sich angeblich nicht an das Gesetz halten und nur ein Jahr Garantie auf Apple-Produkte gewähren: Swisscom, Sunrise, Mobilezone, Digitec, Heinigerag.ch und Microspot. Die Händler stehen in der Pflicht, weil die gesetzliche Gewährleistung nicht vom Hersteller, sondern vom Verkäufer erfüllt werden muss – zumindest nach Auslegung von Apple. Dementsprechend übernimmt Apple nur die Gewährleistung für Produkte, die direkt bei Apple gekauft wurden – in allen anderen Fällen müsste der Verkäufer die Dienstleistung erbringen.
Doch schaut man sich beispielsweise Digitecs Darlegung der Garantie- und Gewährleistungsrechte an, so erfüllt der Onlinehändler ja eigentlich seine Pflicht, indem er zwar die einjährige Apple-Garantie an Kunden weitergibt, zusätzlich aber die zwei Jahre Gewährleistung erbringt.
Doch schaut man sich beispielsweise Digitecs Darlegung der Garantie- und Gewährleistungsrechte an, so erfüllt der Onlinehändler ja eigentlich seine Pflicht, indem er zwar die einjährige Apple-Garantie an Kunden weitergibt, zusätzlich aber die zwei Jahre Gewährleistung erbringt.
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