News 12.02.2009, 12:00 Uhr

Unter der Lupe: Umgang mit Onlinebeschwerden

Beim Anbringen von Beschwerden bei Dienstleistern misstrauen Anwender dem Internet noch immer. Eine neue Dissertation nennt Gründe.
Kommunikation via Webformular oder Mail ist sowohl für Unternehmen als auch für Kunden schnell und unkompliziert. Doch in der Schweizer Telekommunikationsindustrie ist die Zahl der Onlinebeschwerden heute deutlich unter den Erwartungen der Unternehmen. Die Anwender greifen immer noch vergleichsweise häufig zum Telefon oder gar zum Briefpapier. Alexandra Zaugg von der Uni Bern (siehe Box, unten) ermittelte in ihrer kürzlich erschienenen Dissertation die Ursachen. Sie sprach hierfür mit Kundendienstleitern von Cablecom, Orange, Sunrise sowie Swisscom, interviewte Konsumenten und analysierte bestehende Beschwerdeschreiben.
Erwartungen erhöhen Frustfaktor
Die befragten Konsumentinnen und Konsumenten gaben an, auf online übermittelte Beschwerden innerhalb eines Arbeitstags eine Lösung oder mindestens einen Zwischenbericht zu erwarten. Bei den Anbietern selbst hält man jedoch auch bei einfacheren Problemen eine Antwortzeit von zwei bis drei Tagen für angemessen. Diese unterschiedlichen Ansprüche führen dazu, dass die Konsumenten die Onlineabwicklung von Beschwerden als wenig erfolgreich empfinden. Nach einer für ihn negativen Onlinesupporterfahrung weicht der Kunde beim nächsten Mal auf einen anderen Kommunikationsweg aus. Er wird auch im Bekanntenkreis darüber sprechen. Das veranlasst wiederum andere Konsumenten, schon von vorneherein die klassischen Mittel wie Telefon oder Brief zu verwenden.
Angesichts der derzeit herrschenden Qualität der Onlinebeschwerdestellen sei die Zurückhaltung der Kunden kein Wunder, folgert Alexandra Zaugg in ihrer Dissertation. Das führe auch zu einem Teufelskreis: Je weniger dieser Kommunikationsweg genutzt werde, desto geringer sei die Motivation der Anbieter, in diese Dienste zu investieren und sie zu verbessern.
Langfristig gebe es für Anbieter nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Onlineantwortzeiten auf weniger als 24 Stunden zu bringen oder auf dieses Kommunikationsmittel zu verzichten.
Weitere Unsitten
Der Bericht enthält zusätzliche Kritikpunkte: E-Mail-Adressen oder Kontaktformulare des Kundendienstes sind oft schlecht auffindbar. Darüber hinaus sind sie nicht ausreichend als mögliche Beschwerdewege gekennzeichnet, was die Kunden verunsichert.
Auf grosses Unverständnis bei den Konsumenten stossen zudem Anbieter, die in den Support-Kontaktformularen zwingende Angaben verlangen, die mit dem Problem nichts zu tun haben. Das wären beispielsweise die nur für Vertragsabschlüsse oder fürs Marketing relevanten Informationen wie Geburtsdatum oder Zivilstand. Ebenfalls unbeliebt sind Onlinekundendienste, die den Benutzer erst durch einen langatmigen FAQ-Parcours treiben, bevor er sein individuelles Problem formulieren darf.
Eine englischsprachige Kurzfassung der Publikation lässt sich in Form eines Ergebnisberichts als PDF-Datei von der Webseite des Instituts herunterladen.
Information
Alexandra Zaugg ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der Abteilung Informationsmanagement am Institut für Wirtschaftsinformatik der Universität Bern.



Kommentare
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losalamos
12.02.2009
Andere Erfahrung Seit Jahren nutze ich Online-Formulare und E-Mail Adressen für Anfragen, Support und andere Dienstleistungen. Bei einigen ist das Kontaktformular zwar nicht direkt auf der Mainpage und ab und zu in einem Untermenü. Aber die Reaktionszeit auf meine Anliegen ist immer schneller und zuverlässiger als per Post oder Telefon. Es gibt selten Mails und Anfragen, welche nicht innerhalb von 24 Stunden beantwortet sind. so lange braucht schon alleine ein Brief zum Empfänger... Auch bei hunderten von Kontakten jede Woche klappt es nur etwa bei 2-5% nicht auf Anhieb. Aber jeder macht halt seine eigenen Erfahrungen.

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BlackIceDefender
12.02.2009
Bei einer Beschwerde via eingeschriebenen Brief habe ich ja auch die Sicherheit, das jemand den angenommen hat. Da kann nachher niemand behaupten, das etwas nicht funktioniert hätte... Nur kann der empfaenger einfach nicht abholen gehen und dann kommt der brief als 'nicht abgeholt zurueck'

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maedi100
12.02.2009
Nur kann der empfaenger einfach nicht abholen gehen und dann kommt der brief als 'nicht abgeholt zurueck' Ja schon, aber dann habe ich etwas gegen ihn in der Hand.

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BlackIceDefender
12.02.2009
rechtlich gesehen eben nicht. nur mit Empfangsbescheinigung. die Dissertation spricht übrigens gezielt von Beschwerden im Zusammenhang mit der Telekommunikationsindustrie. Was im Artikel als Mängel dieser Online-Formulare steht, deckt sich mit meiner eigenen Erfahrung. Es sind aber meist Formulare bei Branchen, die sowiso wegen Kunden"dienst" kritisiert werden: Ob ich jetzt bei der Telefonfirma durch Endlosschleifen von Telefoncomputern gehe oder online von FAQ zu FAQ gehe ist dasselbe.

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Paulchen1
12.02.2009
onlinebeschwerden rechtlich gesehen eben nicht. nur mit Empfangsbescheinigung. die Dissertation spricht übrigens gezielt von Beschwerden im Zusammenhang mit der Telekommunikationsindustrie. Was im Artikel als Mängel dieser Online-Formulare steht, deckt sich mit meiner eigenen Erfahrung. Es sind aber meist Formulare bei Branchen, die sowiso wegen Kunden"dienst" kritisiert werden: Ob ich jetzt bei der Telefonfirma durch Endlosschleifen von Telefoncomputern gehe oder online von FAQ zu FAQ gehe ist dasselbe. richtig,eine empfangsbescheinigung mit quittung sagt nichts viel aus nur das du sie eingeschrieben abgeschickt hast und der empfänger sie nicht abgeholt hat. oder sie nicht holen wollte! usw.schick mir mal ein r - brief und ich hol ihn nicht ab. ich kann bei einer gegenüberstellung immer noch behaupten ich hab nie was bekommen da ich nie eine unterschrift geleistet habe.oder viel abwesend bin oder der briefkasten leer war usw. mfg paulchen

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TCPIP
13.02.2009
ich kann bei einer gegenüberstellung immer noch behaupten ich hab nie was bekommen da ich nie eine unterschrift geleistet habe.oder viel abwesend bin oder der briefkasten leer war usw. Diese Behauptung kannst du gleich vergessen. Ich habe deswegen mal einen Anwalt befragt, und der hat mir in etwa folgendes geantwortet. Ein eingeschriebener Brief gilt nach einer bestimmten Zeitspanne als zugestellt!. Ob der Empfänger ihn jetzt abgeholt und unterschrieben hat, ist dabei irrelevant. Nach Ablauf dieser Frist bzw. bei gerichtlichen Fällen, ich glaube ca. 1-3 Monate, liegt das Recht also in jedem Falle zugunsten des Absenders.

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Paulchen1
13.02.2009
zugestellt!! Diese Behauptung kannst du gleich vergessen. Ich habe deswegen mal einen Anwalt befragt, und der hat mir in etwa folgendes geantwortet. Ein eingeschriebener Brief gilt nach einer bestimmten Zeitspanne als zugestellt!. Ob der Empfänger ihn jetzt abgeholt und unterschrieben hat, ist dabei irrelevant. Nach Ablauf dieser Frist bzw. bei gerichtlichen Fällen, ich glaube ca. 1-3 Monate, liegt das Recht also in jedem Falle zugunsten des Absenders. solange ich nichts unterschrieben habe habe ich auch nichts erhalten! hat dir auch schon jemand was aus dem briefkasten geklaut? ich kenne viele fälle. ich arbeite bei ........? vielleicht weisst du jetzt ......! mfg paulchen1

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TCPIP
13.02.2009
Ich werde ab jetzt nie mehr Steuern bezahlen. Von nun an werde ich immer behaubten, die Rechnung nie erhalten zu haben. :p Da ich keine genauen Kentnisse für solch rechtliche Fälle habe, möchte ich aber auch nicht darüber streiten wer Recht hat oder nicht. Habe dafür aber noch folgendes gefunden: Kann ein postalisch zugesandter LSI (lettre signature) nicht ausgehändigt werden, hinterlässt die Post eine Abholungseinladung. Die Zustellung der Abholungseinladung ist im Streitfall zu beweisen, und zwar vom Absender der eingeschriebenen Sendung (§ 38 Abs. 1 StPO). Wird eine zur Abholung avisierte Sendung auf der Post innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt, gilt sie als im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung zugestellt; wird die avisierte Sendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung als am letzten Arbeitstag der siebentägigen Abholungsfrist erfolgt (§ 42 Abs. 1 StPO). Wer trotz Kenntnis einer Abholungseinladung nicht innert laufender Abholfrist versucht, in den Besitz der avisierten Sendung zu gelangen, kann hernach nicht Wiederherstellung der insofern versäumten Rechtsmittelfrist verlangen (§ 43 Abs. 2 StPO). Oder auch: http://www.incamail.ch/

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Paulchen1
13.02.2009
inca mail Ich werde ab jetzt nie mehr Steuern bezahlen. Von nun an werde ich immer behaubten, die Rechnung nie erhalten zu haben. :p Da ich keine genauen Kentnisse für solch rechtliche Fälle habe, möchte ich aber auch nicht darüber streiten wer Recht hat oder nicht. Habe dafür aber noch folgendes gefunden: Kann ein postalisch zugesandter LSI (lettre signature) nicht ausgehändigt werden, hinterlässt die Post eine Abholungseinladung. Die Zustellung der Abholungseinladung ist im Streitfall zu beweisen, und zwar vom Absender der eingeschriebenen Sendung (§ 38 Abs. 1 StPO). Wird eine zur Abholung avisierte Sendung auf der Post innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt, gilt sie als im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung zugestellt; wird die avisierte Sendung nicht abgeholt, gilt die Zustellung als am letzten Arbeitstag der siebentägigen Abholungsfrist erfolgt (§ 42 Abs. 1 StPO). Wer trotz Kenntnis einer Abholungseinladung nicht innert laufender Abholfrist versucht, in den Besitz der avisierten Sendung zu gelangen, kann hernach nicht Wiederherstellung der insofern versäumten Rechtsmittelfrist verlangen (§ 43 Abs. 2 StPO). Oder auch: http://www.incamail.ch/¨ habe nicht nachgeschaut aber so viel ich weiss ist inca mail per digital post. also was in den bestimmungen steht ist mir teilweise geläufig aber "papier ist geduldig" was so alles schwarz auf weiss steht stimmt in der praxis auch nicht immer.auf jeden fall wenn der pöstler die abh.einladung nicht in den briefkasten wirft, oder wenn ich sie per zufall zwischen der werbung oder einer gratiszeitung in den kehricht geworfen habe? also hab ich sie nicht erhalten.oder auch diebstahl aus dem kasten.ich kenne viele fälle solcher art.aber danke für deine info. mfg paulchen1