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24.05.2000, 16:45 Uhr
Registrierzwang bei Software unzulässig
Der Hersteller darf seine Software nicht sperren, nur weil der Käufer sich bei oder nach der Installation nicht registrieren lassen will. Das hat das Landgericht München I (Az.: 7 0 115/00) entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte der Käufer ein Texterkennungsprogramm 25 Mal aufgerufen und war daraufhin aufgefordert worden, einen Fragebogen mit persönlichen Angaben auszufüllen. Da er beim Erwerb des Programms nicht auf diesen Registrierungszwang hingewiesen worden war, beurteilte das Gericht diese Vorgehensweise als Täuschung des Anwenders. Der Erwerber eines Programms habe das Recht, "ohne Zwang über die Weitergabe seiner Daten selbst zu entscheiden". Dem Hersteller wurde untersagt, sein Programm mit der Sperre weiter zu verbreiten und die bisher gewonnenen Daten zu verwenden.
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