News
30.05.2017, 11:49 Uhr
Kommentar geliked – vor Gericht verurteilt
Ein Mann hat auf Facebook einen Kommentar eines anderen mit dem Gefällt-mir-Button versehen. Das Zürcher Bezirksgericht hat ihn dafür zu einer hohen Busse verurteilt.
Der Gründer des Vereins gegen Tierfabriken (VgT), Erwin Kessler, wurde auf Facebook beschimpft. Ein User hat diesen in einem öffentlichen Kommentar als Antisemiten, Faschisten und Rassisten bezeichnet. Eine weitere Person teilte diese Meinung offensichtlich und hat diesem darum in Form eines «Likes» zugestimmt.
Das Opfer Erwin Kessler hat daraufhin eine Anzeige bei der Polizei eingereicht. Das Bezirksgericht Zürich stimmte Kessler zu, dass hier ein Vergehen vorliegt und hat den Beschuldigten wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 4000 Franken verurteilt. Des Weiteren muss der Beschuldigte die Verfahrenskosten tragen und dem Kläger eine Prozessentschädigung zahlen – dies macht zusätzlich 7600 Franken. Während die Entschädigung und die Prozesskosten bereits fix sind, hängt es von einer allfälligen Rechtskräftigkeit und einer zweijährigen Probezeit des Beschuldigten ab, ob er die eigentliche Busse tatsächlich bezahlen muss.
Likes nicht automatisch strafbar
Das Gericht teilte mit, dass das Liken ehrverletzender Beiträge zum einen eine positive Wertung sei, zum anderen auch zur Weiterverbreitung des Kommentars beitrug. Zudem war der Beschuldigte nicht in der Lage nachzuweisen, dass die Aussagen wahr sind oder er sie für wahr gehalten hat.
Dass das Urteil nun generell auf Likes anwendbar ist, daran zweifelt Rechtsanwalt Martin Steiger in seinem Blog-Post. Solche Likes würden nicht von Amtes wegen verfolgt, sondern bedingen (wie in diesem Beispiel) einen Privat- bzw. Strafkläger. Zudem hänge es davon ab, ob solche Aussagen durch das Liken einer (Teil-)Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und wie das Aussageverhalten der beschuldigten Person gewertet wird.
Dass das Urteil nun generell auf Likes anwendbar ist, daran zweifelt Rechtsanwalt Martin Steiger in seinem Blog-Post. Solche Likes würden nicht von Amtes wegen verfolgt, sondern bedingen (wie in diesem Beispiel) einen Privat- bzw. Strafkläger. Zudem hänge es davon ab, ob solche Aussagen durch das Liken einer (Teil-)Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und wie das Aussageverhalten der beschuldigten Person gewertet wird.
Eine Urteilsbegründung der beteiligten Parteien liegt noch nicht vor, wurde aber beantragt.
Kommentare
Es sind keine Kommentare vorhanden.