News
17.03.2004, 10:00 Uhr
Aus für Schweizer Tauschbörsen-Website
Das Untersuchungsrichteramt Thurgau hat ein Verfahren gegen einen 25jährigen Schweizer eröffnet. Er hat in Frauenfeld eine Webseite betrieben, die als Link-Plattform für Tauschbörsenangebote diente und von zahlreichen Anwendern genutzt wurde.
Die Urheberrechtsproblematik rund um Tauschbörsen ist einem weiteren Schweizer Anwender zum Verhängnis geworden. Bereits im Sommer letzten Jahres verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten zwei Benutzer zu einer hohen Busse, die Musikdateien übers Internet angeboten haben [1]. Dieses Mal ist ein Verfahren gegen einen 25jährigen Thurgauer eröffnet worden. Wie das Untersuchungsrichteramt Thurgau [2] gestern mitteilte, werde der Anwender verdächtigt, gegen das Urheberrecht- und Markenschutzgesetz verstossen zu haben. Er betrieb in Frauenfeld eine Website, die auf zahlreiche Film- und Game-Downloads in einem Online-Tauschbörsennetzwerk verlinkte. Die Seite soll am Schluss bis zu 220'000 Zugriffe pro Tag verzeichnet haben. Es handelt sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um die Homepage www.sharereactor.com, die in der File-Sharing-Szene grosse Bekanntheit geniesst. Sie ist seit einigen Tagen nicht mehr erreichbar.
Das Untersuchungsrichteramt Thurgau liess die Website mittlerweile abschalten und hat die Server beschlagnahmt. Sie reagierte damit auf eine Anzeige der Schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie (SAFE) [3]. Zu ihr zählen unter anderem Firmen und Organisationen wie die MPA (Motion Pictures Association), Disney, Sony und der Phonoverband IFPI. SAFE beschäftigt nach Angaben von Pressesprecher Roger Chevallaz im deutschsprachigen Raum rund zehn Inspektoren, die aktiv nach Urheberrechtsverletzungen suchen. Diese sind auch auf die Frauenfelder Homepage gestossen.
Laut Untersuchungsrichter Christian Affolter drohen bei Urheberrechtsverletzungen Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken. Im vorliegenden Fall gelte aber immer noch die Unschuldsvermutung. Es ist fraglich, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, da die rechtliche Situation nicht eindeutig ist. Auf den Servern wurden nicht Inhalte selbst, sondern nur Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte angeboten. Auch Christian Affolter ist der Meinung, dass es sich um einen Graubereich handle und mit dem Fall wahrscheinlich ein Präjudiz geschaffen werde.
Kommentare
Es sind keine Kommentare vorhanden.