News
24.11.2017, 07:54 Uhr
Achtung, Abmahnung: Wenn Onlinehändler den Begriff «Black Friday» nutzen
Ein Unternehmen aus Deutschland mahnte letztes Jahr Händler wegen der Verwendung des Begriffs Black Friday ab. Das Vorgehen der Firma mit Sitz in Hongkong scheint höchst zweifelhaft.
Heute ist es soweit: Der «Black Friday» wird in der US-Werbewirtschaft als Startschuss für das Weihnachtsgeschäft angesehen und ist mittlerweile sogar im deutschsprachigen Raum ein Aufreisser für Schnäppchenjäger. Der Begriff Black Friday bezeichnet in den Vereinigten Staaten den Freitag nach Thanksgiving, das in der Regel auf den vierten Donnerstag im November fällt. Meist winken in diesen Tagen Onlinehändler mit guten Angeboten zum Sparpreis. Einigen deutschen Händlern, die diese frohe Botschaft jetzt schon verkünden, wehte aber bereits letztes Jahr ein rauer Wind von einer dubiosen Abmahnfirma entgegen. Hintergrund: Es wurde bekannt, dass Super Union Holdings Ltd., ein Unternehmen mit Sitz in Hongkong, den Begriff «Black Friday» beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen hat. Fragwürdig scheint, warum die DPMA überhaupt allgemeine Begriffe wie «Black Friday» als Marke einträgt.
Forderungen von 100'000 Franken
Wie markenmagazin.de schreibt, kann es sein, dass bei den über 70'000 Markenanmeldungen, die im Jahr bei der DMPA eingehen, auch mal etwas eintragen wird, das nicht schutzfähig ist. Auf jeden Fall hat das Unternehmen mit Sicherung dieses Eintrags auch gleichzeitig das Recht an sämtlichen Dienstleistungen und Produkten im Zusammenhang mit «Black Friday». Nach Recherchen von t3n.de berichten bereits Anwälte wie die IT-Recht-Kanzlei aus München von Mandanten, denen ein Schreiben von der Super Union Holdings vorliegt. Den betroffenen Unternehmen wurde eine Unterlassungserklärung verschickt. Ansonsten drohen Forderungen von bis zu 100'000 Franken. Das Portal berichtet von weiteren Unterlassungsschreiben mit demselben Gegenstandswert.
In der Schweiz ist die Wortmarke «Black Friday» nicht im Markenregister eingetragen. «Marken sind grundsätzlich nur national geschützt», sagt IT-Rechtsanwalt Martin Steiger auf Anfrage. Onlinehändler, die nur in der Schweiz tätig sind, hätten deshalb nichts zu befürchten. Onlinehändler hingegen, die sich auch an ein Publikum in Deutschland oder anderen Ländern mit Black-Friday-Marken richten, seien abmahngefährdet. Juristen sind sich aber sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wegen der zweifelhaften Eintragung uneinig, ob überhaupt abgemahnt werden darf. Wie Steiger weiss, seien beim Deutschen Marken- und Patentamt bereits entsprechende Löschungsanträge hängig.
Was Schweizer Onlinehändler tun können
Doch welche Vorsichtsmassnahmen sollten Schweizer Onlinehändler mit Ausrichtung auf ein Publikum in Deutschland treffen? Steiger rät jenen Unternehmen, die Entwicklung in Deutschland zu verfolgen und vorläufig auf den markenmässigen Gebrauch von «Black Friday» zu verzichten. Wer das Risiko unter Verwendung von Black Friday dennoch auf sich nehme, könne aus heutiger Sicht voraussichtlich mit guten Karten rechnen, falls es doch zu einer rechtlichen Auseinandersetzung komme: «Man kann vorbringen, dass Black Friday ein beschreibendes Zeichen ist und zum Gemeingut gehört, weshalb es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt», sagt der Rechtsanwalt dem PCtipp. Allerdings sei jede rechtliche Auseinandersetzung mit Aufwand und Risiken verbunden. Auch führe eine markenrechtliche Abmahnung häufig zu negativen Folgen bei Facebook und Google oder in App-Stores.
Autor(in)
Simon
Gröflin
18.11.2016