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26.09.2012, 09:36 Uhr
SBB-Uhrenstreit: die Rechtslage
Die SBB denken weiterhin darüber nach, rechtliche Schritte gegen Apple einzuleiten, weil die ihre Uhr kopiert haben sollen. Allem Anschein nach stehen die Chancen der Schweizerischen Bundesbahnen aber nicht allzu gut.
Am letzten Freitag schien die Sache erledigt: «Wir wollen Apple nicht aufregen, indem wir sie um Geld bitten», wurde SBB-Sprecherin Patricia Claivaz von der französischen Nachrichtenagentur AFP zitiert. An einem bereits beschlossenen Treffen zwischen Apple und der SBB sollen noch die Bedingungen geklärt werden, nach denen iOS die Uhr weiterverwenden kann. Doch scheinbar wurden diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen, wie SBB-Mediensprecher Daniele Pallecchi gegenüber PCtipp.ch sagt. Pallecci sagt lediglich: «Wir stehen schlicht mit Apple in Kontakt, um untereinander die rechtlichen Rahmenbedingungen einvernehmlich zu regeln.»
Aber auf welcher Basis streiten die Parteien überhaupt? Die SBB hat sich ihre bekannte Bahnhofsuhr, die 1944 vom Schweizer Elektroingenieur Hans Hilfiker entworfen wurde, vor neun Jahren patentieren lassen. Seit einigen Tagen gibt es dank iOS auf Apple-Geräten eine Uhr, die der schweizerischen recht ähnlich sieht. Darum sollen die Cupertiner wegen Plagiaten auf Marken- und Urheberrecht eine Entschädigung zahlen, ansonsten könnten gerichtliche Konsequenzen drohen. So der Plan der SBB.
Doch wie der Markenrechtsexperte und Anwalt Christian Franz auf golem.de erklärt, wird dieser Plan vermutlich nicht aufgehen. Denn die beiden Uhren können nicht wirklich verglichen werden. Die SBB-Uhr hat zwar wie ihr iOS-Pendant einen roten Zeiger, die Schweizerischen Bundesbahnen haben sich allerdings nur die schwarz-weisse Version patentieren lassen. Zudem ist die Bahnhofsuhr ein 3D-Objekt, während die Apple-Uhr zweidimensional daherkommt. Deswegen sei es für die SBB nicht möglich, markenrechtliche Ansprüche geltend zu müssen, führt Franz aus. Denn schliesslich sei durch das Patent nur genau diese Uhrenmarke geschützt – und nicht Uhren als solche.
Doch wie der Markenrechtsexperte und Anwalt Christian Franz auf golem.de erklärt, wird dieser Plan vermutlich nicht aufgehen. Denn die beiden Uhren können nicht wirklich verglichen werden. Die SBB-Uhr hat zwar wie ihr iOS-Pendant einen roten Zeiger, die Schweizerischen Bundesbahnen haben sich allerdings nur die schwarz-weisse Version patentieren lassen. Zudem ist die Bahnhofsuhr ein 3D-Objekt, während die Apple-Uhr zweidimensional daherkommt. Deswegen sei es für die SBB nicht möglich, markenrechtliche Ansprüche geltend zu müssen, führt Franz aus. Denn schliesslich sei durch das Patent nur genau diese Uhrenmarke geschützt – und nicht Uhren als solche.
Den Versuch wars wert
Franz sagt weiter, dass für eine Markenklage als Erstes eine markenmässige Benutzung feststellbar sein muss, das ist bei einer App allerdings nicht gegeben. «Die gewählte Darstellung soll gerade nicht auf den Hersteller einer Uhr hinweisen, sondern als Zeitanzeige eines elektronischen Geräts dienen. Der Gedanke, jemand könnte beim Anblick der Zeitanzeige auf dem Display eines Smartphones oder Tablets einen Rückschluss auf den Hersteller des Geräts ziehen, ist abwegig.» Markenrechtliche Ansprüche schliesst Franz deshalb aus.
Die Ausführungen zum Urheberrecht sind wesentlich komplexer, zusammengefasst schreibt Franz: Ein Urheberrecht kann nur dem Schöpfer eines Werks zukommen (also Hans Hilfiker), die SBB könnte allenfalls Nutzungsrechte geltend machen. Dabei muss geklärt werden, ob das Design urheberrechtlich überhaupt geschützt ist. Dies zweifelt Franz an. «War der Designer der Bahnhofsuhr im Jahr 1944 dann wenigstens der erste Mensch, der einen Sekundenzeiger mit einem Kreis abschloss? Das bezweifle ich. Auch die Schweizer Rechtsprechung wird das mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Streitfall so sehen.»
Die Ausführungen zum Urheberrecht sind wesentlich komplexer, zusammengefasst schreibt Franz: Ein Urheberrecht kann nur dem Schöpfer eines Werks zukommen (also Hans Hilfiker), die SBB könnte allenfalls Nutzungsrechte geltend machen. Dabei muss geklärt werden, ob das Design urheberrechtlich überhaupt geschützt ist. Dies zweifelt Franz an. «War der Designer der Bahnhofsuhr im Jahr 1944 dann wenigstens der erste Mensch, der einen Sekundenzeiger mit einem Kreis abschloss? Das bezweifle ich. Auch die Schweizer Rechtsprechung wird das mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem Streitfall so sehen.»
Auf Urheberrechtsverletzung klagen zu wollen, hat also auch geringe Erfolgsaussichten. Was bleibt? Höchstens wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Doch die sind, so Franz, eigentlich nicht vorhanden. Es sieht darum so aus, als ob die SBB zwar kämpft, was ihr gutes Recht ist, Apple aber – einmal mehr – als Sieger aus einem Streit hervorgeht.
Autor(in)
Fabian
Vogt
01.10.2012
01.10.2012