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06.01.2011, 12:57 Uhr
«Freispruch» für CH-Filehoster RapidShare
In einem Berufungsverfahren vor einem deutschen Gericht hat RapidShare nun recht bekommen. Das Unterhaltungsunternehmen Atari hat dem Filehoster unerfüllte Prüfungspflichten vorgeworfen und damit im ersten Verfahren recht bekommen.
Der Stein des Anstosses ist das Game Alone in the dark. Es soll über den Filehoster RapidShare verbreitet worden sein, was dem Anbieter Atari missfiel. Der Konzern machte das Unternehmen mit Schweizer Sitz dafür verantwortlich, keine geeigneten Massnahmen getroffen zu haben, um die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Materials zu verhindern.
Im März 2010 stützte das Urteil des Landesgerichts Düsseldorf die Haltung Ataris. Im Berufungsverfahren wurde die Klage vom Oberlandesgericht Düsseldorf nun abgewiesen. Die geforderten Prüfungsmassnahmen seien unzumutbar oder nicht zielführend, so das Urteil.
Die Details der Presseinfo: So könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten.
Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg. Atari hatte ausserdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
Auch eine manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg. Atari hatte ausserdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
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