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25.04.2014, 09:40 Uhr
Filesharing: Werden Abmahnungen wieder möglich?
Urheberrechtsschützer der Musikbranche konnten am Obergericht Zürich eine Fortsetzung eines Musterstrafverfahrens erwirken.
Urheberrechtsschützer der IFPI Schweiz, der Musik- und Tonträgerindustrie, wollen ein Musterstrafverfahren fortsetzen, berichtet Rechtsanwalt Martin Steiger. Beim inhaltlichen Sachverhalt ging es um die Filesharing-Plattform Gnutella, bei welcher etwa 1482 urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum Download hochgeladen wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte aber im März 2013 die Untersuchung ein, weil die US-Firma MarkMonitor fragliche IP-Adressen ermittelt habe.
Das Logistep-Urteil
Mit dem Logistep-Urteil vom 8. September 2013 setzte das Bundesgericht der Ermittlung von IP-Adressen datenschutzrechtliche Grenzen. Die Firma Logistep AG aus Baar sammelte damals gewerbsmässig IP-Adressen und verkaufte sie an die Rechteinhaber. Die Konsequenzen des Bundesgerichtsentscheids sorgen häufig für Gesprächsstoff in den bilateralen Verhandlungen zwischen der Schweiz und den USA. Strafverfahren wegen Ermittlung von IP-Adressen wurden seither in vielen Fällen mit Verweis auf das Logistep-Urteil als nichtig erklärt.
Kein Datenschutz, daher Beweisverwertung
Nun konnte die IFPI Schweiz eine Fortsetzung dieses Musterstrafverfahrens erwirken. Die Beschwerdeführer der IFPI sind nicht der Ansicht, dass das Datenschutzgesetz verletzt wurde, weil es sich bei IP-Adressen, insbesondere bei dynamischen, nicht um personenbezogene Daten handle. Selbst wenn der Datenschutz verletzt wurden wäre, «überwögen nach Ansicht der Beschwerdeführer die privaten und öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung die Interessen am Schutz der Persönlichkeitsrechte», steht in den Erwägungen des Gerichtsbeschluss vom Obergericht des Kantons Zürich (PDF).
Kein Bewertungsverbot für rechtswidrige Beweise
Grund der Fortsetzungsgeschichte ist das Fehlen einer absoluten Beweisverwertung, obwohl die Ermittlung der IPs nach Schweizer Datenschutzrichtlinien eindeutig illegal war. Die Schweiz kennt, wie der Rechtsanwalt, zusammenfasst, kein absolutes Bewertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise. Das Strafverfahren könnte demnach nur eingestellt werden, wenn eine «Unverwertbarkeit der Beweise» offensichtlich ist. Beruft sich nun der Beschuldigte auf ein Beweisvertungsverbot, muss das Strafgericht neu darüber entschieden.
Von der amerikanischen Unterhaltungsindustrie, der IIPA, ist bereits bekannt, dass diese ein neues Bundesgerichtsurteil für die Schweiz anstreben will.
Autor(in)
Simon
Gröflin
25.04.2014