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17.12.2014, 14:08 Uhr
So schützen Sie sich vor Handy-Abo-Fallen
Handy-Abo-Fallen nehmen zu. Ein Vertipper, ein versehentliches Abonnieren eines SMS-Dienstes - und schon ists passiert. So schützen Sie sich vor Missbrauch.
Ein Vertippen und schon ist es passiert. Bei der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) gehen in letzter Zeit relativ viele Meldungen zu Handy-Abo-Fallen ein. Laut der SKS treten diese Fälle auf Erotikseiten, aber auch bei angeblichen Gratisangeboten wie Horoskopen und Intelligenztests auf. Das Niveau sei in etwa konstant zum Vorjahr, meinte André Bähler von der SKS auf Anfrage. Viele Anwender fallen auf vermeintliche Gratis-Angebote rein oder vertippen sich einfach zu schnell, obwohl ein «Kaufen»-Button ersichtlich ist. Welche Gefahren bei Handy-Abo-Fallen lauern, und wie Sie sich davor schützen: Dazu im Folgenden ein Überblick.
Zwei Arten von Handy-Abos
Versehentlich ausgelöste Abos, meist durch Vertippen, erkennt der Kunde spätestens auf der Handy-Abrechnung. Ausgelöst werden Handy-Abos entweder durch Abonnieren eines kostenpflichtigen SMS-Dienstes wie z.B. eines täglichen Horoskops oder oder durch einanderes Abo, z.B. für zusätzlichen Content einer Webseite wie Songtexte oder Sexinhalte. Letzterer Version ist in aller Regel eine Payment-Plattform des Providers dazwischen geschaltet, über welche das Angebot durch Tippen auf den «Kaufen»-Button bestätigt werden muss.
Beispiel einer mobilen Bezahlplattform:
Dreiste Fälle
Dann gibt es noch eine seltenere Masche, die man spätestens dann erkennt, wenn direkt per Post Rechnungen einer Firma reinflattern. Oder wenn irgendwelche Callcenters anrufen, um die Adresse herauszufinden.
In der Regel erhält ein Anbieter einer Dienstleistung die Telefonnummer des Kunden erst, nachdem der Kunde die Checkout-Seite der Plattform bestätigt hat. In einem besonders dreisten Fall hat nach Swisscoms Erklärungen ein ehemaliger Vertragspartner der mobilen Bezahlplattform Easypay Nummern einzelner Kunden missbräuchlich abgegriffen, ohne dass betroffene Kunden eine Bestätigungsseite angetippt haben. Nachdem Swisscom dem Anbieter gekündigt und rechtliche Schritte eingeleitet hat, dürfen jene Missbrauchsfälle abnehmen. Dennoch kam es in Einzelfällen zu nachträglichen Anrufen anonymer Callcenters kommen, die einen Vorwand vorschieben um einzig und allein die Wohnadresse hinter der mobilen Nummer herauszufinden. «Auf keinem Fall sollte man bei nicht selbst angeforderten Anrufen von Callcentern die Adresse bekannt geben», rät Swisscom-Mediensprecher Olaf Schulze.
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Präventionstipps
Präventionstipps
Aus den uns bekannten Fällen, die beim Konsumentenschutz eintreffen, kann man drei allgemeine Ratschläge ableiten:
- Grundsätzlich, das tönt nun zunächst trivial, sollte der Anwender besondere Vorsicht walten lassen bei Buttons wie «Kaufen», «Loslegen», «Bestätigen», «OK» oder ähnlich.
- Ganz allgemein sollte man beim Surfen im Internet nie und erst recht nicht bei Gratisangeboten Adressdaten und Handy-Nummern eingeben. Respektive nur, wenn der Anbieter vertrauenswürdig und eine kostenpflichtige Bestellung bewusst geplant ist. Dazu hilft im Zweifelsfalle eine kurze Suchanfrage im Internet.
- Ausserdem sollte man keine Links in SMS antippen, die man nicht von vertrauenswürdigen Absendern erhalten hat.
Was, wenn es schon passiert ist?
Hat der Anwender versehentlich ein Abo ausgelöst, gilt es zu unterscheiden, ob man die Rechnung direkt von der Firma bekommt oder nicht. Versucht ein Inkassobüro wie die Obligo per Brief Forderungen einzutreiben, rät der Konsumentenschutz zu einem eingeschriebenen Brief mit dem Text:
Es besteht kein rechtsgültiger Vertrag. Ihre Forderung entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Die Anmeldung erfolgte aufgrund von absichtlicher Täuschung. Auf allfällige weitere Korrespondenz von Ihnen werde ich nicht mehr eingehen.
Handelt es sich um einen kostenpflichtigen SMS-Dienst, meldet man sich in der Regel mit einer SMS mit Inhalt «STOP» vom Absender ab. Wer die Nummer des Anbieters nicht kennt, kann sie bei seinem Provider nachfragen.
Handelt es sich um einen kostenpflichtigen SMS-Dienst, meldet man sich in der Regel mit einer SMS mit Inhalt «STOP» vom Absender ab. Wer die Nummer des Anbieters nicht kennt, kann sie bei seinem Provider nachfragen.
Falls auf der Handy-Rechnung Posten von unerwünschten, kostenpflichtigen Zustellungen aufgeführt sind, rät der Konsumentenschutz, den betreffenden Betrag direkt beim Handy-Provider schriftlich (und eingeschrieben) anzufechten. Wir empfehlen einen Text wie:
Die aufgeführten kostenpflichtigen Dienste wurden nie auf meine Zustimmung abonniert. Somit fechte ich den Betrag XX an und werde diese Differenz von der Rechnung in Abzug bringen. Den Restbetrag von Fr. XX anerkenne ich voll und ganz und werde diesen termingerecht überweisen.
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Wenn man betrieben wird
Und wenn ich betrieben werde?
Von Anbietern, die gezielt Missbrauch bezwecken, wird man meist nicht betrieben. Bei kleineren Beträgen (um die 200 Franken) verstummen die Einschüchterungen in der Regel nach ein paar Briefen. Falls doch eine Betreibung erfolgt, muss man innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Dann liegt es an der anderen Partei, das Gegenteil zu beweisen.
Information
Hintergründe der Sex-Abo-Fallen Über 200 Handy-Besitzer die in eine Abo-Falle geraten sind wandten sich Anfang Oktober an den «Beobachter». Abos wurden in vielen Fällen nur durch versehentliches Antippen eines Werbebanners auf einer Seite wie YouPorn ausgelöst. Nachdem der «Tagesanzeiger» die Swisscom den Fall untersuchen liess, stellte sich heraus, dass die Firma VAS Tools über die Handy-Bezahlplattform missbräuchlich Nummern abgreifen konnte. Nachdem dem ehemaligen Partner der mobilen Bezahlplattform Easypay durch Swisscom gekündigt wurde, klagte das Seco gegen drei Anbieter von Sex-Abos: gegen die beiden Inkassofirmen Paypay AG, Obligo AG sowie gegen die britische Abo-Anbieterin Pulsira Ltd. Es wurde unter anderem Einsicht in die Buchhaltung der Paypay AG genommen und mit Strafverfolgungsbehörden auf fraglichen Internet-Seiten Tests durchgeführt. Insgesamt konnte die Schwyzer Staatsanwaltschaft keine Hinweise auf ein strafrelevantes Verhalten ausmachen und verfügte, noch keine Untersuchung einzuleiten. Die Swisscom bestätigte jedoch, die Logfiles dreier Kunden erstellt und ausgewertet zu haben, hält sich jedoch mit der Herausgabe der Beweise noch zurück. Das Seco hat zehn Tage Zeit, gegen die Verfügung der Schwyzer Staatsanwaltschaft Beschwerde einzureichen.
Autor(in)
Simon
Gröflin
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