Urteil
29.10.2020, 09:00 Uhr
Mobilfunkfirmen dürfen nach Kündigungen keinen Rückruf verlangen
Immer wieder versuchen Mobilfunkanbieter, Kunden nach einer Kündigung über Rückgewinnungsschreiben doch noch zum Verbleib zu bewegen. Ein deutsches Landgericht hat nun ein Urteil erlassen, wonach ein solches Vorgehen unter Umständen nicht zulässig sei.
Nach einer fristgerechten Kündigung durch einen Verbraucher dürfen Mobilfunkunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht versuchen, diesen über Rückgewinnungsschreiben doch bei der Stange zu halten. Das geht aus einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts im deutschen Kiel (Az. 14 HKO 42/20) hervor, auf das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun hinwies.
Im konkreten Fall waren die schwäbischen Verbraucherschützer gegen das im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf ansässige Mobilfunkunternehmen Mobilcom-Debitel vorgegangen. Dieses hatte einem Verbraucher nach dessen schriftlicher und fristgerechter Kündigung keine Kündigungsbestätigung zugesandt, sondern stattdessen ein Schreiben mit der Bitte, sich wegen offener Fragen telefonisch zu melden. Und das, obwohl der Verbraucher bei seiner Kündigung explizit geschrieben hatte, dass er vom Unternehmen für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht mehr kontaktiert werden wolle.
Ordnungsgeld von bis zu 250'000 Euro oder Ordnungshaft
In dem Urteil vom 17. September wird dem Unternehmen dieses Vorgehen nun untersagt – unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250'000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer, falls sich Mobilcom-Debitel nicht daran hält. Nach Angaben des Gerichts ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Konzern kündigte aber auf dpa-Anfrage an, auf Rechtsmittel zu verzichten. «Wir haben die Klage zum damaligen Zeitpunkt anerkannt.» Das streitgegenständliche Schreiben werde nicht mehr verwendet.
Die Verbraucherzentrale warf Mobilcom-Debitel vor, das Unternehmen gaukle Verbrauchern vor, diese müssten sich telefonisch zurückmelden, um einen Vertrag wirksam zu kündigen. Dabei sei eine Kündigung wirksam, sobald sie dem Unternehmen zugehe. «Leider zeigt unsere Beratungserfahrung, dass gerade Mobilfunkanbieter ihre Kunden nach einer Kündigung falsch informieren, um sie in ein Verkaufsgespräch zu drängen», hiess es. Eine Kündigungsbestätigung werde dann erst nach dem Gespräch in Aussicht gestellt. «Diese Gespräche dienen nur dazu, den Kunden neue Angebote zu machen oder sie im alten Vertrag zu halten.» Das sei in der Branche eine gängige Masche.
Wie die Situation diesbezüglich in der Schweiz aussieht und was möglich wäre, ist derzeit noch Gegenstand unserer Recherchen.
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