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19.01.2012, 15:44 Uhr
Schweiz: schärfere Auflagen für Webshops
In Kürze müssen Internetshops auf dem Schweizer Markt genaue Angaben zu ihrem Unternehmen öffentlich machen. Bei Nichtbeachtung drohen happige Strafen.
Am 1. April 2012 tritt in der Schweiz eine Revision des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft. Daraus ergeben sich zahlreiche neue Pflichten für Webshops und andere Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Konkret müssen diese dann beispielsweise ihre Kontaktadresse (inklusive E-Mail-Adresse) veröffentlichen sowie «klare und vollständige Angaben» über die Identität des Anbieters machen. Weiter wird ausdrücklich verlangt, dass es Hinweise auf die einzelnen technischen Schritte gibt, die zu einem Vertragsabschluss führen. Das dürfte zwangsläufig für mehr Transparenz sorgen und somit das Einkaufserlebnis im Web insbesondere dort angenehmer gestalten, wo Kunden bisher vielleicht nicht immer klar ist, wie ein Vertragsabschluss genau zustande kommt.
Auch ein anderer Punkt wird vermutlich viele Kunden freuen: Webshops müssen ab April angemessene Mittel bereitstellen, mit denen Eingabefehler vor der Abgabe einer Bestellung erkannt und korrigiert werden können. Wer sich also vertippt oder irrtümlich zu viele Artikel in den Warenkorb befördert, soll dies künftig bei allen Internetshops einfach beziehungsweise ohne grössere Probleme ausbesseren können. Zudem ist es ab 1. April verpflichtend, dass Kundenbestellungen unverzüglich elektronisch bestätigt werden. Damit bleibt dann für Konsumenten im Bedarfsfall also genügend Zeit, um etwaige Falschlieferungen zu verhindern. Ein Widerrufsrecht der Konsumenten ist allerdings – anders als etwa in der EU – nicht vorgesehen.
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Auch ein anderer Punkt wird vermutlich viele ...
Saftige Strafen drohen
Klar ist, dass Internetshops die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ernst nehmen müssen und sich damit bereits heute auseinandersetzen sollten: Denn wer gegen die obigen Punkte ab April verstösst, muss mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – beispielsweise Schadenersatzforderungen. Zudem kann eine vorsätzliche Verletzung der Bestimmung auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1'080'000 Franken sanktioniert werden. «Aus diesen Gründen sollten Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr in der Schweiz oder für den helvetischen Markt ihren Webauftritt unbedingt auf Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Vorschriften überprüfen und notfalls bis spätestens 1. April 2012 anpassen», erklärt der Zürcher Rechtsanwalt Jürg Schneider von der Kanzlei Walder Wyss gegenüber PCtipp.
Klar ist, dass Internetshops die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ernst nehmen müssen und sich damit bereits heute auseinandersetzen sollten: Denn wer gegen die obigen Punkte ab April verstösst, muss mit zivilrechtlichen Folgen rechnen – beispielsweise Schadenersatzforderungen. Zudem kann eine vorsätzliche Verletzung der Bestimmung auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1'080'000 Franken sanktioniert werden. «Aus diesen Gründen sollten Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr in der Schweiz oder für den helvetischen Markt ihren Webauftritt unbedingt auf Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Vorschriften überprüfen und notfalls bis spätestens 1. April 2012 anpassen», erklärt der Zürcher Rechtsanwalt Jürg Schneider von der Kanzlei Walder Wyss gegenüber PCtipp.
Revision basiert auf EU-Richtlinien
Die neu eingeführten Pflichten wurden mit leichten Anpassungen von der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr übernommen. Allerdings sind die Anforderungen der EU in verschiedenen Bereichen umfassender - beispielsweise wird innerhalb der Europäischen Union die Angabe der Handelsregisternummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verlangt. «Dies ist in der Schweiz – auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen – nicht erforderlich», kommentiert Schneider.
Die neu eingeführten Pflichten wurden mit leichten Anpassungen von der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr übernommen. Allerdings sind die Anforderungen der EU in verschiedenen Bereichen umfassender - beispielsweise wird innerhalb der Europäischen Union die Angabe der Handelsregisternummer und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verlangt. «Dies ist in der Schweiz – auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen – nicht erforderlich», kommentiert Schneider.
Bei der Anpassung an die neue Gesetzeslage können eidgenössische Anbieter in vielen Bereichen die in den EU-Ländern etablierte gerichtserprobte Praxis zu Rate ziehen. «Die schweizerischen Besonderheiten sollten jedoch unbedingt beachtet werden», rät Anwalt Schneider abschliessend.
19.01.2012
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