News 12.01.2015, 10:36 Uhr

Datenschutztipps: Vorsicht beim Umgang mit Wearables, IP-Cams und Drohnen

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) vergegenwärtigt in einer Übersicht die wichtigsten Vorsichtsmassnahmen zu IP-Cams, Wearables und Multicoptern hinsichtlich Datenschutz.
Wer mit Armbändern bzw. Schrittzählern seinem Körper etwas Gutes tun will, sollte sich immer bewusst sein, welch gewaltige Datenmengen aus der permanenten Selbstvermessung resultieren. Nach dem Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) sollte jeder Konsument selber darüber bestimmen können, ob Daten zu kommerziellen Zwecken weitergegeben werden. Gerade die Medizin 2.0 bringt durch die ständige Übermittlung von Blutdruck- und Cholesterinwerten nicht nur präventive Aspekte mit sich. Bereits durchs Überlesen einer AGB-Klausel, mit der sich der Anbieter ein Recht auf Datenweitergabe ausbedingt, wirds datenschutzrechtlich problematisch. Speziell Krankenkassen dürften ein grosses Interesse an Patientendaten haben. Gelangen heikle Gesundheitsdaten einmal ins Netz, wissen eventuell Versicherungsanbieter schon vor Vertragsabschluss alles über den Patienten. Dies kann wiederum zu einer Diskriminierung benachteiligter Personen führen.
Tipps: Bei Wearables und Gesundheits-Apps rät der EDÖB explizit, die AGB zu prüfen. Generell sollten Apps möglichst datenschutzfreundlich sein und nur Zugriff auf die Daten gewähren, die wirklich zur Erfüllung des Zwecks einen Sinn ergeben. Eine Gesundheits-App etwa muss nicht interessieren, wo sich der Nutzer gerade aufhält, oder was in seinem Kalender steht. Man sollte vor allem prüfen, wozu Daten verwendet und ob sie weitergereicht werden.

Überwachung mit IP-Cams: Auch die Putzfrau muss es wissen

Grundsätzlich darf jeder, der sich vor Einbrechern schützen will, in den eigenen vier Wänden eine IP-Kamera installieren. Dennoch gibts ein paar wichtige Hinweise zu Datenschutzkriterien.
Tipps: In den eigenen vier Wänden müssen Hausangestellte wie Putzfrauen vorgängig über Videoüberwachung informiert werden. Wer im Aussenbereich der Wohnung eine IP-Cam installiert, muss Vorsicht walten lassen bei öffentlich zugänglichen Bereichen eines Privatgrundstücks. Videoüberwachte Gartengehwege müssen zum Beispiel für den Pöstler mit einem gut sichtbaren Hinweisschild gekennzeichnet sein. Ausserdem gilt: Hat sich wirklich ein Einbruch zugetragen, so müssen nach Übergabe des Materials an die Polizei, sofern darauf Personen zu erkennen sind, die Daten innert 24 Stunden gelöscht werden. Doch wie ist beispielsweise eine Installation auf der Terrasse oder innerhalb des Balkons zu handhaben? Der Fokus darf hierbei immer nur auf das eigene Grundstück gerichtet sein. Den Nachbarn bzw. den öffentlichen Raum zu filmen, ist grundsätzlich verboten.
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Drohnen und Dashcams: So sieht die Rechtslage aus

Drohnen: Neuanwender sollten sich gut informieren

Heikel bei Drohnen ist in jedem Fall, ob gewollt oder nicht: das Aufzeichnen von Personen. Wurden etwa Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten Person im Netz veröffentlicht, können Betroffene beim Betreiber der Onlineplattform die Entfernung verlangen. Wer heimlich filmt, z.B. die Nachbarin durchs Schlafzimmerfenster, muss mit einer Strafanzeige rechnen. In jedem Fall ist immer das Gespräch ratsam, sobald in Zonen gefilmt wird, die nicht unter die Obhut des Mieters bzw. Eigentümers fallen.
Tipps: Der EDÖB empfiehlt all denjenigen, die zum ersten Mal einen Multicopter in die Lüfte steigen lassen, einen Blick auf dieses Merkblatt, das typische Beispiele zu Verboten und Datenspeicherung nennt. Wir empfehlen ausserdem die aktuellen Regeln des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL), denn bestimmte Drohnen erfordern Bewilligungen.

Dashcams: noch wenig Erfahrung mit der Gesetzgebung

In der Schweiz sind sie noch nicht allzu lange erhältlich: die Dashcams. Das sind kleine Videokameras, die in Fahrzeugen montiert werden, um beispielsweise bei einem Unfall Beweise zu sichern. Seit dem Lastwagenunfall vom 13. Januar 2014 auf der A1 dürfte das Interesse an den Autokameras und wohl auch deren Bekanntheitsgrad gewachsen sein.
Bewusst sein muss sich der Anwender, dass er aus Sicht des Datenschutzbeauftragten auf öffentlichem Grund Autofahrer und auch Fussgänger filmt. Die Dashcams dienen aber einzig der Beweissicherung bei einem Unfallhergang. Daher funktionieren viele Dashcams je nach Einstellung so, dass z.B. erst durch abruptes Bremsen eine Aufzeichnung gestartet wird. Einig sind Datenschutz und Gesetzgebung sich darin, dass man nicht gezielt private Aufnahmen macht. Über die Zulassung von Bildern als Beweismaterial entscheidet bei einem Unfall letzlich immer der Richter.
Tipps: Der EDÖB hat, folgernd aus den allgemeinen Erläuterungen, eine eher ablehnende Haltung gegenüber Dashcams. Aus unserer Sicht ist es ratsam, sich laufend die Gesetzeslage zu vergegenwärtigen. Auskunft darüber gibt das Strassenverkehrsamt oder etwa das informative Portal Verkehrs-recht.ch.
Den ausführlichen Bericht des EDÖB können Sie hier nachlesen.

Autor(in) Simon Gröflin



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