Urteil gefällt 07.10.2021, 08:00 Uhr

Bundesverwaltungsgericht stoppt die Swisscom beim Glasfaserausbau

Die Swisscom darf beim Ausbau des Glasfasernetzes keine neue Technologie anwenden. Stattdessen muss der Telko laut dem Bundesverwaltungsgericht die bisher gängigen Standards einhalten.
Sitz des Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen
(Quelle: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht)
Schmerzliche Niederlage für die Swisscom: Das Bundesverwaltungsgericht stoppt die aktuelle Netzbaustrategie des Telkos. Grund dafür ist, dass das Unternehmen beim Ausbau des Glasfasernetzes (FTTH) in Eigenregie eine neue Technologie einsetzen möchte. Laut Eigenangaben investiert die Swisscom jährlich rund 1,6 Milliarden Franken in den Ausbau und den Unterhalt der Netze. Bis 2025 soll die Zahl der FTTH-Anschlüsse verdoppelt werden.
Dabei will der Branchenprimus ein Einfaser-Modell mit Baumstruktur (P2MP-, Point-to-Multipoint-Topologie) einsetzen, wie dem Urteil vom Dienstag zu entnehmen ist. Dieses weicht jedoch vom bisherigen Standard ab, der zwischen 2008 und 2012 durch den Runden Tisch der Eidgenössischen Kommunikationskommission, des Bundesamts für Kommunikation sowie den hiesigen Telkos vereinbart worden war.
Der Standard sieht ein Vierfaser-Modell mit Sternstruktur (P2P-, Point-to-Multipoint-Topologie) vor, bei dem vier unabhängige Glasfasern von der Anschlusszentrale bis zum Anschluss der Endkonsumentinnen und Endkonsumenten verlegt werden. Damit soll eine offene Wettbewerbsmatrix mit sogenanntem Layer-1-Zugang gewährleistet werden, bei dem auch die Konkurrenz Zugang zu einer eigenständigen Glasfaser erhält. Dieses System soll schliesslich zu einem diskriminierungs- und monopolisierungsfreien Zugang zum Glasfasernetz führen.

Weko verfügte vorsorgliche Massnahmen

Die Wettbewerbskommission (Weko) eröffnete bereits im Dezember 2020 ein Untersuchungsverfahren zur Abklärung der Netzbaustrategie der Swisscom. Denn Anfang 2020 änderte der Konzern diese und wollte auf die neue Technologie wechseln. Danach fanden erste Branchenabklärungen statt, zudem erstattete der Winterthurer Provider Init7 Anzeige. Die Weko kam in der Folge zum Schluss, dass die Swisscom mit ihrer Strategie Mitbewerber benachteiligt. Mittels einer vorsorglichen Massnahme untersagte sie den Ausbau ohne Gewährleistung eines Layer-1-Zugangs bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens. Dagegen erhob die Swisscom Anfang 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dem St. Galler Gericht konnte der Telko jedoch «nicht glaubhaft machen, dass ausreichende technologische oder wirtschaftliche Gründe für die Abweichung vom Glasfaserstandard bestehen», teilt dieses mit. Zudem seien die vom Konzern geltend gemachten versorgungs- und regionalpolitischen Aspekte für eine Versorgung von Randregionen mit Hochbreitbandnetzen nicht geeignet, um eine Einschränkung des Wettbewerbs zu rechtfertigen. Aus der Sicht des Gerichts sei vielmehr davon auszugehen, «dass der Einsatz der neuen Netzbaustrategie durch Swisscom ein missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens» darstellt.

Swisscom erachtet Massnahmen als verfehlt

Die Swisscom äussert ihren Ärger über das Urteil in einer eigenen Stellungnahme und erachtet die vorsorglichen Massnahmen als verfehlt. «Wir sind überzeugt, dass wir uns fair und wettbewerbsmässig korrekt verhalten und werden nun die nächsten Schritte prüfen», wird der CEO Urs Schaeppi darin zitiert. Zudem verteidigt er die Netzbaustrategie seines Unternehmens: «Unsere beim Glasfaserausbau eingesetzte Netzarchitektur Punkt-zu-Multipunkt hat sich international durchgesetzt und bewährt, in der Schweiz jedoch wird dies von wenigen Mitbewerbern kritisiert und der Netzausbau droht im schlimmsten Fall um Jahre verzögert zu werden.»
Weiter schreibt der Konzern, dass man allen Mitbewerbern diskriminierungsfrei einen breiten Zugang zu den Netzen biete, und zwar zu regulierten und kommerziell vereinbarten Bedingungen. Zudem würde auch die Konkurrenz vom Netzausbau profitieren, indem sie ihre eigenen Investitionen reduzieren und damit Kosten sparen könnten.
Das Urteil kann noch vor Bundesgericht angefochten werden.



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