News 06.11.2019, 12:44 Uhr

Sunrise-Kündigungs-AGB: Sieht so Kundenbindung aus?

Jüngst wurde bekannt, dass Sunrise die Kündigungsrechte gewisser Kunden einschränkt. Dabei könnte eine Nebenwirkung eine Rolle spielen. Ein Kommentar.
Letzte Woche meldete das SRF-Magazin Espresso, dass Telko Sunrise die AGB bezüglich Kündigungsfristen verändert hat. Abonnements mit Mindestlaufzeit dürfen nicht mehr jederzeit auf Vertragsende gekündigt werden, sondern frühestens 6 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Sunrises Begründung gegenüber Espresso war diesbezüglich eher schwammig, diese Massnahme diene zur Vorbeugung von Missverständnissen.
Ich verorte die Problematik aber nicht in den Missverständnissen, die Sunrise mit ihren Kunden gehabt hat – jedenfalls nicht primär. Das Problem liegt in der Beschneidung der Kündigungsrechte und in dem nunmehr sehr kleinen Zeitfenster, das den Kunden zur Kündigung übrig bleibt. Sunrise selbst schreibt nämlich:
«Bestimmte Freedom und Mobile Unlimited Angebote können mit einer Mindestvertragsdauer verknüpft sein. Es gelten die Konditionen des Angebotes. Das Mobilabo kann sodann mit einer Frist von 60 Tagen auf das Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt werden.»
Kündigungsbestimmung
Das heisst also im Kern: Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit, aber nicht mehr als 6 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit kann so ein Vertrag gekündigt werden. Also ein Zeitfenster von vier Monaten – und das auch auf Verträge, die 24 Monate laufen. Es erfordert also eine gewisse Vorbereitung, denn: Dass man diese Daten über ein oder sogar mehrere Jahre auswendig im Kopf behält, ist – zumindest bei mir – eher unwahrscheinlich. Natürlich darf man Sunrise keine Absicht unterstellen, aber man darf durchaus davon ausgehen, dass Sunrise es in Kauf nimmt, dass einige Kunden diese Frist vergessen und somit noch länger an ihren Vertrag gebunden werden. Nämlich weitere zwei Monate, die zu bezahlen sind. Denn Sunrise schreibt:
«Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von 60 Tagen auf jeden beliebigen Zeitpunkt gekündigt werden.»
Dazu kommt, dass die Kündigung per Sunrise Chat oder telefonisch erfolgen muss.
Kündigungsformen
Letzteres muss nicht, kann aber erfahrungsgemäss in einer längeren telefonischen Tortur enden, in der die Gesprächspartnerin den kündigungswilligen Kunden mit Rabattangeboten und Boni zum Verbleib überreden will.
Fazit: Das Vorgehen von Sunrise mag seine juristische Ordnung haben – ich finde es aber weder kundenfreundlich noch sonderlich sympathisch.



Kommentare
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märel
06.11.2019
Ich teile die Meinung von blum. Ich schliesse freiwillig und in voller Kenntnis der Situation einen Vertrag ab, der eine Kündigungsfrist von 12 bzw. 24 Monaten und danach eine Kündigungsfrist von 60 Tagen hat. Wo ist das Problem?

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patrick
07.11.2019
Das Problem ist nicht die Kündigungsfrist von 60 Tagen auf Vertragsende, sondern dass Sunrise die Kündigung ingoriert, wenn sie früher als 6 Monate vor Ablauf eintrifft. Was ziemlich daneben und vermutlich auch nicht rechtens ist, genauso wie das Ignorieren von Kündigungsschreiben. Sobald Sunrise über den Willen der Kündigung informiert ist darf sie diesen nicht ignorieren. Aber wo kein Kläger da kein Richter. Sunrise bewegt sich auf dünnem Eis und hofft einfach mal dass niemand klagt wegen ein paar hundert CHF.

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karnickel
09.11.2019
Hallo ihr alle. Dass man nicht zu früh kündigen darf, dürfte dann aber wohl dennoch widerrechtlich sein. Diese Klausel nimmt keinen Bezug zum Vertrag mit der Mindestlaufzeit, sie schränkt die Rechte des Konsumenten (Abonennten) in einer Form ein, die nichts mit dem eigentlichen Vertrag zu tun hat. Das ist vergleichbar mit der Einschränkung, dass man einen telefonisch abgeschlossenen Vetrag nicht schriftlich kündigen können sollte. Auch dies wäre nicht zulässig. Leider ist in der Schweiz (z.B. gegenüber Deutschland) keine Liste nicht erlaubter Vorgänge fest ins Gesetz verankert, es wird stattdessen so formuliert, dass sich ein Gericht um die Auslegung kümmern müsste. In welchen Formen dies in der Vergangenheit vorkam, hat das Seco hier festgehalten. Es ist hin und wieder doch recht hilfreich, Unternehmen auf Art. 8 UWG hinzuweisen. Das signalisiert, dass man gewillt wäre, die Durchsetzung einer allfälligen Kündigung auch rechtlich klären zu lassen. Im Falle von Sunrise wäre dies erstinstanzlich z.B. über die Schlichtungsstelle Kommunikation möglich.